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   BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01   

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https://dejure.org/2001,16329
BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01 (https://dejure.org/2001,16329)
BPatG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01 (https://dejure.org/2001,16329)
BPatG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 25 W (pat) 24/01 (https://dejure.org/2001,16329)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01
    In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dem Vertreter des Anmelders Kopien der BGH-Entscheidungen I ZB 54/98 "REICH UND SCHÖN", I ZB 60/98 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" sowie MarkenR 2001, 306 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" überreicht.

    Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können danach Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge bzw Werbeaussage sein (vgl BGH "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" aaO, 307; sowie die noch nicht veröffentlichte Entscheidung im Verfahren I ZB 60/98 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten", Umdruck S 7).

    Den thematischen Bezug (vgl hierzu Leitsatz zu BGH I ZB 60/98 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten") zu den Dienstleistungen "Seminare und Schulung für das Friseurhandwerk; Dienstleistungen eines Friseurs und eines Kosmetikers, Beratung auf dem Gebiet der Frisuren, auf dem Gebiet der Kosmetik und der Hautpflege" wird der Verkehr ohne weitere Überlegungen darin erkennen, daß sich die Dienstleistungen zum einen nicht ausschließlich auf die "klassischen" handwerklichen Tätigkeiten eines Friseurs, wie insbesondere Haarschneiden, Waschen etc, beschränken.

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01
    Zu prüfen ist, ob die Wortfolge einen primär beschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" jeweils mwN).

    Eine solche begriffliche Unbestimmtheit steht entgegen der Ansicht des Anmelders einem Verständnis der angemeldeten Wortfolge als beschreibende Sachaussage nicht entgegen und unterscheidet sich damit auch von solchen Begriffen und Angaben, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit nicht zur Beschreibung der entsprechenden Waren und Dienstleistungen eignen (vgl dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").

  • BGH, 01.02.2001 - I ZB 55/98

    LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; Unterscheidungskraft bei beschreibender werblicher

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01
    In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dem Vertreter des Anmelders Kopien der BGH-Entscheidungen I ZB 54/98 "REICH UND SCHÖN", I ZB 60/98 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" sowie MarkenR 2001, 306 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" überreicht.

    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"; MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" jeweils mwN).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01
    In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dem Vertreter des Anmelders Kopien der BGH-Entscheidungen I ZB 54/98 "REICH UND SCHÖN", I ZB 60/98 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" sowie MarkenR 2001, 306 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" überreicht.
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01
    Zu prüfen ist, ob die Wortfolge einen primär beschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" jeweils mwN).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 20.09.2001 - 25 W (pat) 24/01
    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 "Test it"; MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" jeweils mwN).
  • BPatG, 27.07.2005 - 32 W (pat) 91/04
    Vielmehr dürfte gerade in der Werbung diese Abkürzung weit verbreitet sein (vgl Beschluss des 25. Senats vom 20.9.2001, 25 W (pat) 24/01 - HAIR"N"MORE, mit weiteren Hinweisen auf vergleichbare Verwendungsformen, S 6 des Umdrucks).

    29 W (pat) 132/99 - FON + MORE; 29 W 248/99 - DESIGN & MORE; 33 W (pat) 16/02 - BANKING & MORE; 25 W (pat) 24/01 - HAIR"N"MORE) standen stattgebende (z.B. 26 W (pat) 95/00 - Miles & More; 26 W (pat) 192/00 - Power & More; 26 W (pat) 193/00 - Energy & More) und "gespaltene" (z.B. Senatsbeschluss 32 W (pat) 128/03 - Stones & More) gegenüber, wobei letztlich weniger unterschiedliche rechtliche Maßstäbe, als die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu den jeweiligen Ergebnissen führten.

  • BPatG, 07.06.2005 - 27 W (pat) 38/05
    Anders als die häufig anzutreffenden Kombinationen eines Begriffs mit den Zusätzen "and more", "& more", "und mehr" oder "+ mehr", die - vor allem wegen der in ihnen enthaltenen Konjunktionen - ohne weiteres darauf hinweisen, dass über den mit dem vorangestellten Begriff bezeichneten Gegenstand hinaus noch mehr geboten wird (vgl. etwa BPatG 29 W (pat) 132/99 - Fon + more u.a. für Telekommunikation; 27 W (pat) 221/00 - SOCKS & MORE für Strumpfwaren; 25 W (pat) 24/01 - HAIR «N« MORE u.a. für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; 33 W (pat) 16/02 - BANKING & MORE u.a. für Versicherungs- und Finanzwesen; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM), bleibt bei einer Verwendung des Adverbs "More" in Alleinstellung unklar, was hiermit zum Ausdruck gebracht werden soll.
  • BPatG, 15.06.2005 - 32 W (pat) 128/03
    Die begriffliche Unbestimmtheit führt nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit (vgl. BPatG Beschluss vom 20. September 2001, Az: 25 W (pat) 24/01 - HAIR'N'MORE).
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